Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.112 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Stellenbesetzung

Anstellungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Stellenbesetzung

1. Das Personalamt verarbeitet die eingehenden Bewerbungen, stellt die notwendigen Unterlagen zuhanden der zuständigen Vorgesetzten zusammen und informiert die Bewerberinnen und Bewerber über den Stand der Abklärungen. Es veranlasst notwendige Abklärungen.

2. Die Arbeitsverträge werden ausschliesslich durch das Personalamt erstellt und es besorgt dazu die Eintrittsadministration.

3. Die Arbeitsverträge werden von der für die Anstellung zuständigen Stelle und der betroffenen Person unterzeichnet.

4. Die anstellende Stelle informiert in Absprache mit dem Personalamt verwaltungsintern und in Absprache mit der Staatskanzlei die Öffentlichkeit.

5. Die Einführung und Begleitung neuer Angestellter am Arbeitsplatz erfolgt durch die Vorgesetzten. Das Personalamt sorgt für die allgemeine Information über Rechte und Pflichten der Angestellten und die Leistungen des Arbeitgebers.

← Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier Regierungsrat Art. 7a Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →