141.112
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Stellenausschreibung
Anstellungsverfahren
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Stellenausschreibung
1. Eine Stelle muss nicht ausgeschrieben werden, wenn intern eine überzeugende Bewerbung vorliegt. Eine interne Bewerbung gilt als überzeugend, wenn das für die neue Stelle notwendige Wissen, das allgemeine Verwaltungsfachwissen sowie die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.
2. Über den Verzicht auf eine Ausschreibung entscheidet nach Rücksprache mit dem Personalamt die für die Anstellung zuständige Stelle.