Art. 5a Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Prüfung der Stellenbesetzung
Art. 5a Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Prüfung der Stellenbesetzung
1. Vor der Wiederbesetzung einer Stelle überprüft die für die Anstellung zuständige Stelle die Notwendigkeit der Wiederbesetzung, teilt das Überprüfungsergebnis dem Personalamt mit und ersucht dieses um Einleitung der Stellenausschreibung bzw. des Wiederbesetzungsverfahrens. Ist das Personalamt die anstellende Behörde, leitet es sein Überprüfungsergebnis, ausser bei der Anstellung der Lernenden, der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher bzw. der Landschreiberin oder dem Landschreiber weiter.
2. Besteht über die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung zwischen dem Amt als anstellender Behörde und dem Personalamt keine Einigkeit, entscheidet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des anstellenden Amts bzw. die Landschreiberin oder der Landschreiber; in den andern Fällen entscheidet der Regierungsrat.