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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Personalamt

Anstellungsbefugnisse
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Personalamt

1. Das Personalamt stellt die Lernenden der kantonalen Verwaltung an.

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