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141.112 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Amt

Anstellungsbefugnisse
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Amt

1. Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin und der Departementssekretär oder die Departementssekretärin stellen die übrigen Angestellten in ihrem Unterstellungsbereich an.

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