141.112
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Amt
Anstellungsbefugnisse
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Amt
1. Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin und der Departementssekretär oder die Departementssekretärin stellen die übrigen Angestellten in ihrem Unterstellungsbereich an.