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141.112 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Departement

Anstellungsbefugnisse
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Departement

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt an

a. die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen (mittleres Kader);

b. die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen bei Fehlen von Abteilungsleitungen;

c. die Angestellten ab Funktionsstufe 6, sofern sie einer Amtsleitung oder dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin direkt unterstellt sind.

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