141.112
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Departement
Anstellungsbefugnisse
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Departement
1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt an
a. die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen (mittleres Kader);
b. die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen bei Fehlen von Abteilungsleitungen;
c. die Angestellten ab Funktionsstufe 6, sofern sie einer Amtsleitung oder dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin direkt unterstellt sind.