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141.112 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Regierungsrat

Anstellungsbefugnisse
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat stellt an

a. die Leiterinnen und Leiter der Ämter;

b. die Departementssekretäre und Departementssekretärinnen (oberes Kader);

c. den Landweibel oder die Landweibelin.

2. Er bestimmt die nebenamtlichen Behördemitglieder, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. Er begründet ferner die Dienst- oder Auftragsverhältnisse mit Kommissionsmitgliedern gemäss Art. 57 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes.

Regierungsrat Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier →

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