141.112
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Regierungsrat
Anstellungsbefugnisse
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat stellt an
a. die Leiterinnen und Leiter der Ämter;
b. die Departementssekretäre und Departementssekretärinnen (oberes Kader);
c. den Landweibel oder die Landweibelin.
2. Er bestimmt die nebenamtlichen Behördemitglieder, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. Er begründet ferner die Dienst- oder Auftragsverhältnisse mit Kommissionsmitgliedern gemäss Art. 57 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes.