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141.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Leistungslohnbänder

Leistungslohn - Arbeitsmarkt und Leistungslohnbänder
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Leistungslohnbänder

1. Das Minimum eines Leistungslohnbandes entspricht dem Funktionslohn, das heisst dem Grundeinkommen der Angestellten einer Funktionsstufe, unabhängig von Leistung und Erfahrung.

2. Das Maximum eines Lohnbandes entspricht zusätzlichen 60 Prozent des Funktionslohnes.

3. Das Leistungslohnband zwischen Minimum und Maximum bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung.

4. Innerhalb der Leistungslohnbänder werden die Lohnleitlinien gemäss Anhang B festgelegt.

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