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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Funktionsstufen

Stellenbewertung und Funktionsstufen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Funktionsstufen

1. Die Stellen werden auf Grund des Funktionswertes gemäss Anhang B zwölf Funktionsstufen zugeordnet.

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