141.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Funktionsstufen
Stellenbewertung und Funktionsstufen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Funktionsstufen
1. Die Stellen werden auf Grund des Funktionswertes gemäss Anhang B zwölf Funktionsstufen zugeordnet.