141.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Funktionswert
Stellenbewertung und Funktionsstufen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Funktionswert
1. Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen.
2. Die Funktionswerte der Stellen sowie die Zuordnung zu den Funktionsstufen werden in Anhang E zusammengefasst und durch das Personalamt in einer Liste festgehalten.