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141.111 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Personalbedarf

Steuerung des gesamten Personalaufwandes
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Personalbedarf

1. Die führungsverantwortlichen Vorgesetzten beantragen aufgrund der im Rahmen des Amtsauftrages und der Jahresziele zu erbringenden Leistungen den Personalbedarf, d.h. die im Stellenplan mit dem Voranschlag zu bewilligenden Pensen.

2. Der gesamte Personalaufwand für das Folgejahr wird aufgrund des bereinigten Stellenplans berechnet.

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