141.111
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Anerkennungsprämien
Prämien
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Anerkennungsprämien
1. Anerkennungsprämien für persönliche Leistungen im Einzelfall werden vom direkten Vorgesetzten gewährt, wenn kurzfristig besondere Leistungen erbracht und ausserordentliche Arbeitseinsätze geleistet wurden.
2. Anerkennungsprämien können über das Personalamt beschafft werden.