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141.111 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Leistungsprämien für besondere Gruppenleistungen

Prämien
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Leistungsprämien für besondere Gruppenleistungen

1. Steht bei einmaligen und ausserordentlichen Leistungen die Gesamtleistung einer Arbeitsgruppe im Vordergrund, so sollen deren Leistungen nach dem erfolgreichen Abschluss bedeutender Projektaufgaben oder aufgrund hervorragender Leistungen in besonderen Teilgebieten gesamthaft mit einer Gruppenleistungsprämie gewürdigt werden.

2. Die Vorgesetzten oder bei übergreifenden Projektaufgaben die für die Projektsteuerung verantwortlichen Personen können eine Gruppenleistungsprämie beantragen. Über die Höhe und die Gewährung entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin.

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