141.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Leistungsprämien für besondere persönliche Leistungen
Prämien
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Leistungsprämien für besondere persönliche Leistungen
1. Persönliche Leistungsprämien sind für einmalige und ausserordentliche Leistungen gedacht und werden aufgrund der Gesamtbeurteilung gewährt. Die Vorgesetzten berücksichtigen bei den Leistungsprämien insbesondere den erfolgreichen Abschluss bedeutender Projektaufgaben oder hervorragende Leistungen in besonderen Teilgebieten zur Erreichung wichtiger Ziele.
2. Die Vorgesetzten oder bei übergreifenden Projektaufgaben die für die Projektsteuerung verantwortlichen Personen können persönliche Leistungsprämien beantragen. Über die Höhe und die Gewährung entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin.