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141.111 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Lohnanpassungen durch die Vorgesetzten

Leistungslohn - Gesamtbeurteilung
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Lohnanpassungen durch die Vorgesetzten

1. Die vom Personalamt aufgrund von Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen berechneten Lohnvorschläge werden den Vorgesetzten schriftlich mitgeteilt. Sie können diese Lohnvorschläge noch anpassen, sind dabei jedoch an die ihrer Amtsstelle zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden.

2. Die Lohnliste bzw. das Übergabeprotokoll wird von den direkten und indirekten Vorgesetzten unterschrieben. Sie gelten als Beleg für die Lohnauszahlung.

3. Die Vorgesetzten teilen den Mitarbeitenden die individuellen Lohnerhöhungen persönlich mit.

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