Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.111 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung - Berechnung der individuellen Lohnentwicklung

Leistungslohn - Gesamtbeurteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung · Berechnung der individuellen Lohnentwicklung

1. Das Lohnsystem basiert auf einer Lohnentwicklung innerhalb eines Lohnbandbereichs, die auf folgenden drei Kriterien beruht und welche zur Berechnung von Erhöhungsvorschlägen im Rahmen des Budgets dienen

a. * Lage im Lohnband (in % der Lohnleitlinie): Der IST-Lohn wird ins Verhältnis zum Lohn auf der Lohnleitlinie des Lohnbands im entsprechenden Lebensalter gesetzt (Tendenzlohn). Daraus resultiert das individuelle Lohnniveau. Je tiefer das prozentuale Lohnniveau liegt, desto höher ist die Lohnerhöhung (Förderung interner Lohngerechtigkeit);

b. * Erfahrungs-/Altersanstieg (beruflicher Erfahrungszuwachs): In jüngeren Jahren sind entlang der degressiven Lohnleitlinie des Lohnbands die Erhöhungsschritte grösser als bei älteren und in der Tendenz erfahreneren Mitarbeitenden;

c. * Leistung: Ergebnis der Leistungsbeurteilung im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs durch die jeweiligen Vorgesetzten; dabei fällt bei sonst gleichen Voraussetzungen die Lohnerhöhung bei einer besseren Gesamtbeurteilung höher aus als bei einer weniger guten.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Gewichtung der drei Kriterien für die Berechnung der Lohnerhöhungsvorschläge.

3. Das Personalamt berechnet die individuellen Lohnvorschläge der einzelnen Mitarbeitenden. Die Monatslöhne werden auf zehn Franken gerundet.

← Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung Bewertungskriterien Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →