141.11
PV
CH-OW
Art. 7 Personalverordnung (PV) - Stellenbildung
Stellenbewilligung und Stellenbesetzung
Art. 7 PV · Stellenbildung
1. Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des Stellenplanes über die Bildung und Aufhebung von Stellen. Er kann diese Befugnis, insbesondere im Rahmen neuer Verwaltungsführung, ganz oder teilweise den Departementen oder Ämtern übertragen.
2. Ziele, Aufgaben und Befugnisse der Stellen werden durch die Gesetzgebung, Leistungsaufträge oder Arbeitsprogramme vorgegeben. Sie werden in der Regel je Stelle schriftlich festgehalten.
3. Bei der Bildung, Neugestaltung oder Wiederbesetzung von Stellen ist die Notwendigkeit der Aufgaben sowie die Zweckmässigkeit der Organisation zu prüfen.