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141.11 PV CH-OW

Art. 5 Personalverordnung (PV) - Personalamt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 PV · Personalamt

1. Das Personalamt ist allgemeine Dienstleistungsstelle für Personalfragen der Staatsverwaltung.

2. Das Personalamt erarbeitet im Auftrag der Departemente und des Regierungsrates fachliche Entscheidungsgrundlagen in Personal- und allgemeinen Organisationsfragen. Dazu gehören insbesondere

a. die Vorbereitung und der rechtsgleiche Vollzug der personalrechtlichen Erlasse;

b. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen;

c. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen zur Führung und Organisation;

d. die Aus-, Fort- und Weiterbildung;

e. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung.

3. Das Personalamt arbeitet mit den führungsverantwortlichen Linienstellen unmittelbar zusammen. Es kann zu allen Personal- und Organisationsentscheiden Stellung nehmen.

4. Die Vorgesetzten haben wichtige Personalentscheide, wie Anstellung, Umgestaltung des Dienstverhältnisses, Laufbahngestaltung oder Entlassung, frühzeitig mit dem Personalamt abzusprechen. Ist das Personalamt nicht einverstanden, so erstattet es einen Mitbericht an die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, die in diesen Fällen entscheiden. Treffen sie Entscheide, welche die personalpolitischen Grundsätze des Regierungsrates verletzen, so informiert das Personalamt den Regierungsrat.

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