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141.11 PV CH-OW

Art. 47 Personalverordnung (PV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 47 PV · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Er kann das neue Lohnsystem sowie weitere Regelungen zu den Sozialversicherungen gestaffelt bis spätestens 1. Januar 1999 einführen.

3. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

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