Art. 46 Personalverordnung (PV) - Ausführungsbestimmungen
Art. 46 PV · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere
a. die Fort- und Weiterbildung (Art. 3);
b. die Anstellungsbefugnisse (Art. 9);
c. die Arbeitszeitmodelle (Art. 11);
d. das System der Stellenbewertung sowie Verfahren und Zuständigkeit bei der Stellenbewertung;
e. das System der Funktionsstufen sowie die Zuordnung der Stellen zu den Funktionsstufen;
f. die Gesamtbeurteilung der Leistungen aufgrund des Personalgesprächs;
g. Inhalte und Vorgehen bei der Ermittlung der notwendigen Lohnsumme für den Voranschlag;
h. Kriterien, Verfahren und Zuständigkeit für die jährliche Ermittlung des Leistungslohnanteils;
i. die Ausgestaltung der Leistungs- und Anerkennungsprämien;
k. die Befugnisse der Vorgesetzten bei der Verwendung der bewilligten Mittel.