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141.11 PV CH-OW

Art. 46 Personalverordnung (PV) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 46 PV · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere

a. die Fort- und Weiterbildung (Art. 3);

b. die Anstellungsbefugnisse (Art. 9);

c. die Arbeitszeitmodelle (Art. 11);

d. das System der Stellenbewertung sowie Verfahren und Zuständigkeit bei der Stellenbewertung;

e. das System der Funktionsstufen sowie die Zuordnung der Stellen zu den Funktionsstufen;

f. die Gesamtbeurteilung der Leistungen aufgrund des Personalgesprächs;

g. Inhalte und Vorgehen bei der Ermittlung der notwendigen Lohnsumme für den Voranschlag;

h. Kriterien, Verfahren und Zuständigkeit für die jährliche Ermittlung des Leistungslohnanteils;

i. die Ausgestaltung der Leistungs- und Anerkennungsprämien;

k. die Befugnisse der Vorgesetzten bei der Verwendung der bewilligten Mittel.

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