Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 PV CH-OW

Art. 43 Personalverordnung (PV) - Übergangsbestimmungen zum Lohn

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 PV · Übergangsbestimmungen zum Lohn

1. Beim Wechsel zum neuen Lohnsystem wird der bisherige Lohn der Angestellten als Berechnungsgrundlage für das neue Lohnsystem übernommen.

2. Liegt der bisherige Jahreslohn ausserhalb des Leistungslohnbandes, so muss dieser Lohn innerhalb von drei Jahren so angepasst werden, dass er als Grundlohn innerhalb des Leistungslohnbandes liegt.

3. Solange die Grundlagen der Leistungsbeurteilung für Lehrpersonen noch nicht bestehen, legt die zuständige Behörde eine Lohnleitlinie fest. Die persönliche Lohnentwicklung wird in diesen Fällen ohne Leistungsbezug, aber ebenfalls aufgrund der Position in bezug auf die Lohnleitlinie jährlich neu bestimmt.

← Art. 42 PV Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich Art. 44 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →