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141.11 PV CH-OW

Art. 42 Personalverordnung (PV) - Ergänzendes Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 42 PV · Ergänzendes Recht

1. Soweit das kantonale Personalrecht einen bestimmten Fall nicht regelt, gilt das Schweizerische Obligationenrecht ergänzend.

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