Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 PV CH-OW

Art. 41 Personalverordnung (PV) - Beschützende Arbeitsplätze

Soziale Sicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 PV · Beschützende Arbeitsplätze

1. Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den bewilligten Stellen beschützende Arbeitsplätze für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung anbieten. Massnahmen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung sind zeitlich befristet.

2. Beschützende Arbeitsplätze für die Beschäftigung erwerbsbehinderter Personen werden im Stellenplan im Rahmen der verbleibenden Arbeitsleistung aufgeführt.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen.

← Art. 40 PV Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich Art. 42 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →