141.11
PV
CH-OW
Art. 41 Personalverordnung (PV) - Beschützende Arbeitsplätze
Soziale Sicherheit
Art. 41 PV · Beschützende Arbeitsplätze
1. Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den bewilligten Stellen beschützende Arbeitsplätze für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung anbieten. Massnahmen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung sind zeitlich befristet.
2. Beschützende Arbeitsplätze für die Beschäftigung erwerbsbehinderter Personen werden im Stellenplan im Rahmen der verbleibenden Arbeitsleistung aufgeführt.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen.