141.11
PV
CH-OW
Art. 40 Personalverordnung (PV) - Leistungen im Todesfall
Soziale Sicherheit
Art. 40 PV · Leistungen im Todesfall
1. Sterben Angestellte, so ist den Angehörigen der volle letztmalige Monatslohn für den laufenden Monat zu bezahlen. Hinterlassen sie Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht, wird zusätzlich ein weiterer Monatslohn ausbezahlt.