141.11
PV
CH-OW
Art. 4 Personalverordnung (PV) - Rechtsschutz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 PV · Rechtsschutz
1. Werden Angestellte aus beruflichen Gründen in ein Haftpflicht- oder Strafverfahren verwickelt, so kann der Regierungsrat Rechtsbeistand gewähren. Ergibt sich aus der Untersuchung ein persönliches Verschulden, so haben die Angestellten die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.