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141.11 PV CH-OW

Art. 4 Personalverordnung (PV) - Rechtsschutz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 PV · Rechtsschutz

1. Werden Angestellte aus beruflichen Gründen in ein Haftpflicht- oder Strafverfahren verwickelt, so kann der Regierungsrat Rechtsbeistand gewähren. Ergibt sich aus der Untersuchung ein persönliches Verschulden, so haben die Angestellten die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.

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