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141.11 PV CH-OW

Art. 38 Personalverordnung (PV) - Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung

Soziale Sicherheit
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Art. 38 PV · Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung

1. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung liegt vor, wenn ohne persönliches Verschulden gesetzliche Pflichten während der Arbeitszeit erfüllt werden müssen.

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