141.11
PV
CH-OW
Art. 38 Personalverordnung (PV) - Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
Soziale Sicherheit
Art. 38 PV · Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
1. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung liegt vor, wenn ohne persönliches Verschulden gesetzliche Pflichten während der Arbeitszeit erfüllt werden müssen.