141.11
PV
CH-OW
Art. 37 Personalverordnung (PV) - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
Soziale Sicherheit
Art. 37 PV · Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
1. Angestellte haben während 90 Tagen und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die Fortzahlung des bisherigen Nettolohnes und der Sozialzulagen. Bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent des Grundlohnes zuzüglich allfälliger Sozialzulagen, längstens aber für 720 Tage. Nicht eingeschlossen sind Abgeltungen für Inkonvenienzen, wie beispielsweise Nacht- oder Sonntagszulagen oder besondere Prämien.
2. Der Regierungsrat kann für die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Hälfte der Prämie tragen die Angestellten.
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