141.11
PV
CH-OW
Art. 36 Personalverordnung (PV) - Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
Soziale Sicherheit
Art. 36 PV · Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
1. Arbeitsunfähig ist, wem wegen Krankheit oder Unfall die Fortsetzung der Arbeit nicht zugemutet werden kann.
2. Für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Kalendertagen ist unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. In Ausnahmefällen kann bereits vorher ein Arztzeugnis verlangt werden.
3. Gibt der gesundheitliche Zustand von Angestellten zu Besorgnis Anlass oder bestehen Zweifel an der Leistungsfähigkeit, so kann die für die Anstellung zuständige Stelle oder das Personalamt ein Arztzeugnis verlangen oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung veranlassen.