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141.11 PV CH-OW

Art. 34a Personalverordnung (PV) - Vaterschaftsurlaub

Soziale Sicherheit
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Art. 34a PV · Vaterschaftsurlaub

1. Der Angestellte hat vom Tag der Geburt des Kindes an Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

2. Der Angestellte hat während des gesamten Vaterschaftsurlaubs Anspruch auf 100 Prozent des Grundlohns.

3. Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

4. Die Anspruchsvoraussetzungen, die Rahmenfrist sowie der Beginn und das Ende des Anspruchs richten sich nach dem Erwerbsersatzgesetz.

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