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141.11 PV CH-OW

Art. 34 Personalverordnung (PV) - Mutterschaftsurlaub

Soziale Sicherheit
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Art. 34 PV · Mutterschaftsurlaub

1. Die Angestellte hat vom Tag der Niederkunft an Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

2. Die Angestellte hat während des gesamten Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100 Prozent des Grundlohns.

3. Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

4. Der Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Krankheits-, Unfall- und Feiertage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können nicht nachbezogen werden. Dies gilt auch für die Schulferien der Lehrerinnen, sofern neben dem Mutterschaftsurlaub mindestens vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr bezogen werden können.

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