Art. 33 Personalverordnung (PV) - Sozialzulagen
Art. 33 PV · Sozialzulagen
1. Kinder- oder Ausbildungszulagen werden aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ausgerichtet. Verwenden Angestellte die Kinderzulagen nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die für die Anstellung zuständige Stelle nach Absprache mit dem Personalamt die Zulage unmittelbar dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausrichten.
2. Besteht Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage, so wird eine besondere Familienzulage von Fr. 1 200.- je Kind pro Jahr ausbezahlt. Der Anspruch auf eine besondere Familienzulage besteht auch für Angestellte, deren Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. Können für dasselbe Kind aufgrund weiterer gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung Leistungen im Sinne dieser besonderen Familienzulage von Dritten bezogen werden, so ist die besondere Familienzulage um den betreffenden Betrag zu kürzen. Der Regierungsrat kann die besondere Familienzulage der Teuerung anpassen.
3. Der Anspruch auf Sozialzulagen oder dessen Wegfall ist dem Personalamt mitzuteilen. Unberechtigterweise bezogene Sozialzulagen müssen zurückbezahlt werden.