141.11
PV
CH-OW
Art. 32 Personalverordnung (PV) - Lohnfindung bei Neuanstellungen
Lohn, Prämien und Zulagen
Art. 32 PV · Lohnfindung bei Neuanstellungen
1. Bei Neuanstellungen legt die für die Anstellung zuständige Stelle den Lohn in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest.
2. Bei der Lohnfindung sind insbesondere die persönlichen Fähigkeiten sowie die Aus- und Weiterbildung, die in bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben wichtigen beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungen, die interne Lohngerechtigkeit sowie der Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.