141.11
PV
CH-OW
Art. 31 Personalverordnung (PV) - Auszahlung
Lohn, Prämien und Zulagen
Art. 31 PV · Auszahlung
1. Der Grundlohn pro Jahr entspricht 13 Monatslöhnen. Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt. Verändert sich die vereinbarte Arbeitszeit, so werden Grundlohn und Monatslöhne entsprechend angepasst.
2. Zulagen werden mindestens quartalsweise ausbezahlt.