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141.11 PV CH-OW

Art. 30 Personalverordnung (PV) - Bestimmung des Jahreslohnes

Lohn, Prämien und Zulagen
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Art. 30 PV · Bestimmung des Jahreslohnes

1. Der Jahreslohn (Grundlohn) für das nachfolgende Jahr wird gemäss dieser Verordnung jährlich neu festgelegt. Der Grundlohn des Vorjahres dient als Berechnungsgrundlage.

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