Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 PV CH-OW

Art. 3 Personalverordnung (PV) - Fort- und Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 PV · Fort- und Weiterbildung

1. Der Regierungsrat regelt die Fort- und Weiterbildung im einzelnen durch Ausführungsbestimmungen.

← Art. 2 PV Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich Art. 4 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →