141.11
PV
CH-OW
Art. 29 Personalverordnung (PV) - Vorgaben des Regierungsrates
Lohn, Prämien und Zulagen
Art. 29 PV · Vorgaben des Regierungsrates
1. Nach Genehmigung des Budgets entscheidet der Regierungsrat über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme.
2. Für die jährliche Neubestimmung der Leistungslohnanteile sowie für Prämien müssen im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat kann alle Vorjahreslöhne anheben oder kürzen, sofern die Umsetzung der Personal- und Lohnpolitik oder die allgemeine Wirtschafts- und Finanzlage sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt dies rechtfertigen.
3. Der Regierungsrat hört vor seinem Entscheid die Personalverbände an.