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141.11 PV CH-OW

Art. 28 Personalverordnung (PV) - Steuerung des gesamten Personalaufwandes

Lohn, Prämien und Zulagen
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Art. 28 PV · Steuerung des gesamten Personalaufwandes

1. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat mit dem Budget die aufgrund der zu erbringenden Leistungen notwendige Lohnsumme.

2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Berechnung der gesamten Lohnsumme das Ausmass aller zu erfüllenden Aufgaben, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die allgemeine Wirtschaftslage, die personal- und lohnpolitischen Zielsetzungen, die Finanzlage der Gemeinwesen sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

3. Der Regierungsrat hört die Personalverbände vor der Verabschiedung des Budgets zuhanden des Kantonsrats an.

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