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141.11 PV CH-OW

Art. 27 Personalverordnung (PV) - Treueprämien

Lohn, Prämien und Zulagen
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Art. 27 PV · Treueprämien

1. Bei ununterbrochenem Dienstverhältnis wird nach zehn und jeweils fünf weiteren Dienstjahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Treueprämie ausgerichtet.

2. Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Lehrverhältnisse, Praktika und unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat werden nicht mitgezählt.

3. Die Treueprämie wird aufgrund des durchschnittlichen Pensums der letzten fünf Jahre berechnet. Sie besteht aus einem Viertel des Monatslohns, mindestens aber Fr. 1 500.- bei einem Vollpensum, oder aus fünf bezahlten Urlaubstagen. Nach 20, 30 und 40 Dienstjahren besteht sie aus der Hälfte des Monatslohns, mindestens aber Fr. 3 000.- bei einem Vollpensum, oder aus zehn bezahlten Urlaubstagen.

4. Die Anstellungsbehörde kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5. Die Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub verfällt nach fünf Jahren.

6. Lehrpersonen wird die Treueprämie ausbezahlt.

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