141.11
PV
CH-OW
Art. 24 Personalverordnung (PV) - Lohnbestandteile
Lohn, Prämien und Zulagen
Art. 24 PV · Lohnbestandteile
1. Der Lohn der Angestellten setzt sich zusammen aus
a. dem Funktions- und Leistungslohn, die zusammen den Grundlohn ergeben;
b. Treueprämien;
c. Zulagen und Entschädigungen, welche in besonderen Vorschriften geregelt sind.
2. In Ergänzung zum Lohn können ausgerichtet werden
a. Leistungsprämien für besondere persönliche Leistungen;
b. Leistungsprämien für besondere Gruppenleistungen;
c. Anerkennungsprämien zur spontanen Verstärkung besonderer Einzelleistungen.
3. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise einen Zuschlag gewähren, um besondere Fachleute zu gewinnen oder zu behalten.