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141.11 PV CH-OW

Art. 24 Personalverordnung (PV) - Lohnbestandteile

Lohn, Prämien und Zulagen
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Art. 24 PV · Lohnbestandteile

1. Der Lohn der Angestellten setzt sich zusammen aus

a. dem Funktions- und Leistungslohn, die zusammen den Grundlohn ergeben;

b. Treueprämien;

c. Zulagen und Entschädigungen, welche in besonderen Vorschriften geregelt sind.

2. In Ergänzung zum Lohn können ausgerichtet werden

a. Leistungsprämien für besondere persönliche Leistungen;

b. Leistungsprämien für besondere Gruppenleistungen;

c. Anerkennungsprämien zur spontanen Verstärkung besonderer Einzelleistungen.

3. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise einen Zuschlag gewähren, um besondere Fachleute zu gewinnen oder zu behalten.

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