141.11
PV
CH-OW
Art. 22 Personalverordnung (PV) - Stellenbewertung
Lohn, Prämien und Zulagen
Art. 22 PV · Stellenbewertung
1. Die Anforderungen und Belastungen jeder Stelle werden durch das Personalamt auf Antrag des zuständigen Departements personen- und geschlechtsunabhängig bewertet. Der Regierungsrat legt durch Ausführungsbestimmungen das System der Stellenbewertung im Einzelnen fest.
2. Die Angestellten können die sie betreffende Stellenbewertung des Personalamts innert 20 Tagen beim Regierungsrat anfechten.
3. Das Personalamt entscheidet unabhängig von Antrag oder Weisungen der Departemente und informiert den Regierungsrat jährlich über Änderungen von Stellenbewertungen.