Art. 21 Personalverordnung (PV) - Grundsätze
Art. 21 PV · Grundsätze
1. Die Angestellten haben für Ihre Arbeit Anspruch auf Lohn, Prämien und Zulagen gemäss dieser Verordnung.
2. Massgebend für die Entlöhnung der Angestellten sind grundsätzlich
a. die interne Lohngerechtigkeit;
b. die Arbeitsmarktlage;
c. der objektiv ausgewiesene Verwaltungserfolg.
3. Die interne Lohngerechtigkeit wird gewährleistet durch
a. die Bewertung der Stellen sowie deren Zuordnung zu Funktionsstufen;
b. die ganzheitliche Beurteilung der Leistungen;
c. die sozialgerechte Ausgestaltung der Zulagen.
4. Die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung wird durch systematische Lohnvergleiche mit öffentlichen und privaten Arbeitgebern sichergestellt.
5. Der Verwaltungserfolg wird durch geeignete Kennzahlen bei der Überprüfung der Wirksamkeit staatlichen Handelns sowie durch Vergleiche mit öffentlichen und privaten Verwaltungen und Betrieben gemessen.