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141.11 PV CH-OW

Art. 19 Personalverordnung (PV) - Bezahlte Urlaubstage

Ferien und Urlaub
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Art. 19 PV · Bezahlte Urlaubstage

1. Neben den staatlich anerkannten Feiertagen sind dienstfrei: 2. Januar (Berchtoldstag), Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember und 26. Dezember (Stefanstag).

2. Angestellte haben zudem Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub, wenn besondere private Ereignisse und Verpflichtungen dies rechtfertigen. Es besteht insbesondere Anspruch auf

a. * einen freien Arbeitstag bei der eigenen Heirat (einschliesslich ziviler Trauung) oder bei Eintragung der Partnerschaft;

b. * einen freien Arbeitstag bei der Heirat (einschliesslich ziviler Trauung) oder bei Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes;

c. * die erforderliche Zeit bis einen freien Arbeitstag bei Umzug des eigenen Haushaltes;

d. * bis drei freie Arbeitstage beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Eltern- oder Schwiegerelternteils oder eines Kindes;

e. * die erforderliche Zeit bis zu drei freien Arbeitstagen bei einer Erkrankung oder einem Unfall eines Familienmitglieds, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege.

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