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141.11 PV CH-OW

Art. 18 Personalverordnung (PV) - Ferien

Ferien und Urlaub
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Art. 18 PV · Ferien

1. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt

a. * bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr erfüllt wird, 30 Arbeitstage;

b. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeitstage;

c. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr erfüllt wird, 28 Arbeitstage;

d. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird, 30 Arbeitstage.

2. Bei der Bewilligung der Ferienpläne durch die Vorgesetzten sind neben den dienstlichen Bedürfnissen die persönlichen Wünsche angemessen zu berücksichtigen.

3. Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind in der Regel in ganzen Wochen zu beziehen.

4. Die Angestellten müssen ihre Ferien im laufenden Kalenderjahr beziehen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, können höchstens fünf Ferientage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann die Übertragung von mehr als fünf Ferientagen von einem Kalenderjahr auf das nächstfolgende Kalenderjahr aus wichtigen Gründen bewilligen.

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