141.11
PV
CH-OW
Art. 17 Personalverordnung (PV) - Form und Abstufung
Abgangsentschädigung
Art. 17 PV · Form und Abstufung
1. Die Abgangsentschädigung besteht aus dem Grundlohn pro Monat und den Sozialzulagen.
2. Wird eine Abgangsentschädigung ausgerichtet, so erhalten die Angestellten nach fünf Dienstjahren einen Monatslohn. Ihr Anspruch erhöht sich um einen Monatslohn für je drei weitere, vollendete Dienstjahre bis zum Maximum von sechs Monatslöhnen bei 20 vollendenten Dienstjahren.
3. Die Abgangsentschädigung für Behördenmitglieder gemäss Art. 60 des Staatsverwaltungsgesetzes beträgt bis zum vierten Amtsjahr vier Monatslöhne, bis zum achten Amtsjahr fünf Monatslöhne und ab dem neunten Amtsjahr sechs Monatslöhne.