Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 PV CH-OW

Art. 17 Personalverordnung (PV) - Form und Abstufung

Abgangsentschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 PV · Form und Abstufung

1. Die Abgangsentschädigung besteht aus dem Grundlohn pro Monat und den Sozialzulagen.

2. Wird eine Abgangsentschädigung ausgerichtet, so erhalten die Angestellten nach fünf Dienstjahren einen Monatslohn. Ihr Anspruch erhöht sich um einen Monatslohn für je drei weitere, vollendete Dienstjahre bis zum Maximum von sechs Monatslöhnen bei 20 vollendenten Dienstjahren.

3. Die Abgangsentschädigung für Behördenmitglieder gemäss Art. 60 des Staatsverwaltungsgesetzes beträgt bis zum vierten Amtsjahr vier Monatslöhne, bis zum achten Amtsjahr fünf Monatslöhne und ab dem neunten Amtsjahr sechs Monatslöhne.

← Art. 16 PV Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich Art. 18 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →