141.11
PV
CH-OW
Art. 14 Personalverordnung (PV) - Bereitschaftsdienst
Arbeitsleistung
Art. 14 PV · Bereitschaftsdienst
1. Bei Bereitschaftsdienst sind die Angestellten ausserhalb des Arbeitsortes jederzeit erreichbar und können die Arbeit innert einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsort aufnehmen.
2. Die Vergütung für Bereitschaftsdienst wird vom Regierungsrat festgelegt. Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als Arbeitszeit.