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141.11 PV CH-OW

Art. 13 Personalverordnung (PV) - Nacht- und Sonntagsarbeit

Arbeitsleistung
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Art. 13 PV · Nacht- und Sonntagsarbeit

1. Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

2. Die Vergütung für eine Stunde Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom Regierungsrat festgelegt. Sie wird zusätzlich zur ordentlichen Besoldung ausgerichtet, sofern die Nacht- oder Sonntagsarbeit angeordnet worden war. Fallen Nacht- und Sonntagsarbeit zusammen, so wird die Vergütung nur einmal ausgerichtet.

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