141.11
PV
CH-OW
Art. 11 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeitmodelle
Arbeitsleistung
Art. 11 PV · Arbeitszeitmodelle
1. Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können neben der gleitenden Arbeitszeit weitere Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung angeboten werden.
2. Erfordern die Einsatzbereitschaft und die Art der Aufgabenerfüllung unregelmässige Arbeitszeiten, so ist bei deren Gestaltung insbesondere der Erhaltung der Gesundheit und der Erfüllung sozialer Pflichten angemessen Beachtung zu schenken.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.