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141.11 PV CH-OW

Art. 10 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeit

Arbeitsleistung
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Art. 10 PV · Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.

2. Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit eingehalten werden.

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