141.11
PV
CH-OW
Art. 10 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeit
Arbeitsleistung
Art. 10 PV · Arbeitszeit
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2. Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit eingehalten werden.