141.11
PV
CH-OW
Art. 1 Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 PV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Staatsverwaltungsgesetzes das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Angestellten der Staatsverwaltung.
2. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Leitung der kantonalen Ausgleichskasse, soweit die Gesetzgebung oder die Anstellungsverträge keine abweichenden Vorschriften enthalten.
3. Der Regierungsrat kann für einzelne Verwaltungsbereiche abweichende, berufsbedingte Ausführungsbestimmungen erlassen.