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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Informatikstrategie-Kommission

ORGANISATION
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Art. 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Informatikstrategie-Kommission

1. Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planerische Funktion und bereitet insbesondere die Entscheide der zuständigen Instanzen vor.

2. Sie besteht aus

1. je einer Vertretung für die Kantone Obwalden und Nidwalden, die durch den jeweiligen Regierungsrat bestimmt wird;

2. je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die gemeinsam durch die Gemeinderäte des entsprechenden Kantons bestimmt wird;

3. der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums;

4. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird;

5. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch alle Gemeinderäte bestimmt wird.

3. Die Ernennung der ISK erfolgt jeweils auf eine Zeitdauer von vier Jahren.

4. Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die ISK selber.

5. Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachpersonen.

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